In Sachsen gilt seit dem 22. November die sĂ€chsische Corona-Notfall-Verordnung. Sie gilt bis einschlieĂlich 12. Dezember und soll durch den SĂ€chsischen Landtag am Freitag verlĂ€ngert werden. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit weist sie, in der aktuell gĂŒltigen Version, jedoch gravierende MĂ€ngel in der Rechtsstaatlichkeit auf â so Kritiker.
Rechtsstaatlichkeit und Normenhierarchie
Die Definition von Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass Regierungen nur im Rahmen bestehender Gesetze handeln dĂŒrfen. Unter Normenhierarchie versteht man die Rangfolge der Gesamtheit aller Rechtsnormen. Dem Grundgesetz an höchster Stelle, folgen Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen oder Satzungen. Eine kommunale Satzung die dem Grundgesetz zuwider spricht dĂŒrfte sich, bei einer rechtlichen PrĂŒfung, als ungĂŒltig erweisen und mĂŒĂte geĂ€ndert werden. In Deutschland soll das Grundgesetz als Verfassung Grund- und Freiheitsrechte garantieren. Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit darf, nach dem Grundgesetz, durch andere Gesetze wie den landeseigenen Versammlungsgesetzen oder Bundesgesetzen eingeschrĂ€nkt werden. Nicht durch Verordnungen. la-presse.org hat sich bundesweit die Corona-Schutzverordnungen der LĂ€nder angesehen. Das Ergebnis ist ernĂŒchternd.
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit im LĂ€ndervergleich
Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit wurde in den Corona-Schutzverordnungen der LĂ€nder, hinsichtlich der Versammlungsfreiheit, bundesweit gewahrt â mit Ausnahme von Sachsen. In der Verordnung von Mecklenburg-Vorpommern wurde das Grundrecht sogar klar formuliert. Dort lautet es: âDie Versammlungsfreiheit ist auch in Krisenzeiten besonders geschĂŒtzt.â Es wird lediglich ein Mindestabstand von 1,50 Meter sowie eine OP oder FFP2 Maske fĂŒr Versammlungen festgelegt. Diese EinschrĂ€nkung entspricht der vom Bundesrat beschlossenen Ănderung des Infektionsschutzgesetzes. Dadurch, dass es sich beim Infektionsschutzgesetz um ein Gesetz und keine Verordnung handelt, scheint die EinschrĂ€nkung rechtlich unbedenklich und demokratisch legitimiert.
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Sachsen ausgehebelt
Anders in Sachsen. Mittels der aktuell gĂŒltigen Verordnung wird die Versammlungsfreiheit faktisch verunmöglicht. Statt Demonstrationen sollen nur noch Kundgebungen legal sein und die Anzahl der Teilnehmenden ist auf zehn beschrĂ€nkt. âDas entspricht nicht dem Wortlaut des Grundgesetzes und kann als verfassungsfeindlich bezeichnet werdenâ konstatiert der Leipziger Rechtsanwalt JĂŒrgen Kasek gegenĂŒber der la-presse.org.
Diplomatischer formuliert es Irena Rudolph-Kokot vom Aktionsnetzwerk âLeipzig Nimmt Platzâ. Sie hatte versucht fĂŒr eine stationĂ€re Kundgebung, unter dem Motto âImpflicht jetztâ, eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Leipzig fĂŒr 50 Personen zu erhalten. Dies wurde abgelehnt. Hinsichtlich der GröĂe der VersammlungsflĂ€che, Maskenpflicht und AbstĂ€nden von 1,5 Meter wĂ€ren die rechtlichen Rahmenbedingungen der bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes erfĂŒllt. Selbst Demonstrationen sollten mit Abstand und Maske möglich sein. Zu den EinschrĂ€nkungen der Corona-Notfall-Verordnung meint sie schlicht: âDas ist nicht verfassungskonformâ.
WillkĂŒrlich anmutende Verordnung
âDas Aktionsnetzwerk âLeipzig nimmt Platzâ hat beschlossen, waÌhrend die UÌberlastungsstufe in Sachsen uÌberschritten ist, nicht mehr zu Versammlungen und gemeinsamen Anreisen aufzurufenâ lautet es in einer Pressemitteilung des Netzwerkes anlĂ€sslich der im November erlassenen Verordnung. âKritik uÌben wir auch an der Corona-Notfallverordnung im Punkt EinschraÌnkung der Versammlungsfreiheit. Die vollkommen willkuÌrlich anmutende Festlegung auf maximal zehn Teilnehmende an einer Versammlung, verhoÌhnt das Grundrecht und all diejenigen, die es ernst nehmen. Wenn diese Verordnung ein Versuch sein sollte, die obig erwaÌhnten Ansammlungen in den Griff zu bekommen, dann zeugt dies von sagenhafter RealitaÌtsverweigerung bei den politisch Verantwortlichen.â
Selbst der SĂ€chsische Verfassungsschutz konstatierte in seinem letzten Jahresbericht fĂŒr Demonstrierende die nicht dem Milieu der Coronaleugner angehören: âSie reagierten ebenfalls kritisch auf die staatlichen BeschraÌnkungsmaĂnahmen. Mehrheitlich hielten Sie sich jedoch an die Corona-SchutzmaĂnahmen, wenngleich eher aus basisdemokratischen ErwaÌgungen und einem gesamtgesellschaftlichen VerantwortungsgefuÌhl heraus und mitnichten aus Respekt vor dem Staat und seiner Verordnungen.â
Weitreichende ErmÀchtigung
Aus Kreisen des SĂ€chsischen Landtages lautet es âNiemand möchte Verantwortung fĂŒr die Anzahl der Teilnehmerbegrenzung auf zehn Personen ĂŒbernehmenâ. Das Sozialministerium Sachsen antwortete auf LZ Anfrage, wie die BeschrĂ€nkung auf zehn Personen zustande kam, ausweichend. Zur möglichen Kollision der Einschnitte in die Versammlungsfreiheit mit dem Grundgesetz wurde das Infektionsschutzgesetz, samt damit möglicher Grundrechtseingriffe, verwiesen:
âEs gilt § 32 IfSG: Die Landesregierungen werden ermĂ€chtigt, unter den Voraussetzungen, die fĂŒr MaĂnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maĂgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur BekĂ€mpfung ĂŒbertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen ĂŒbertragen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der FreizĂŒgigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschrĂ€nkt werden.â
Die SĂ€chsische Corona-Notfall-Verordnung soll am Freitag im Landtag verabschiedet werden. Die aktuelle Entwurfsfassung liegt der la-presse.org vor. Dem besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit wird dort weiterhin nicht zur Geltung verholfen. âOb die BegrĂŒndung des Sozialministeriums mit dem Infektionsschutzgesetz so passt, kann ich nicht sagen. Da passieren durch die Rechtsprechung ja gefĂŒhlt tĂ€glich Ănderungenâ meinte ein versierter Verwaltungsrechtler gegenĂŒber der la-presse.org abschlieĂend. /MS
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Quelle: La-presse.org