Viele BeschĂ€ftigte gehen davon aus, dass der von ihnen gewĂ€hlte Betriebsrat gesetzlich dazu verpflichtet ist, ĂŒber einen groĂen Teil ihrer TĂ€tigkeit zu schweigen. Falls sie das nicht tun kriegen sie Ărger mit dem Unternehmen oder deren AnwĂ€lte. Dies Annahme fĂŒhrt hĂ€ufig zu einem âangespanntenâ VerhĂ€ltnis zum Betriebsrat und dieses MiĂtrauen nĂŒtzt dem Unternehmen., der irgendetwas im Geheimen macht. Aber da liegen sie falsch, die Geheimhaltungspflicht wird ganz oft ĂŒberschĂ€tzt, nĂŒtzt aber dem Unternehmen wenn Zwietracht herrscht. Das Unternehmen weiĂ auch, dass eine gute Informationspolitik zwischen Betriebsrat und BeschĂ€ftigten die die effektivste Art der Interessenartikulation ist.
Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse, Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit â das klingt, als wĂ€ren BetriebsrĂ€te per Gesetz dazu verpflichtet, ĂŒber den GroĂteil ihrer TĂ€tigkeit zu schweigen. Das Gegenteil ist der Fall: Die Geheimhaltungspflicht wird in der Praxis oft ĂŒberschĂ€tzt. Eine fundierte Informationspolitik gehört zum Kern basisnaher BetriebsratstĂ€tigkeit.
Betriebs- und GeschÀftsgeheimnisse
Die Geheimhaltungspflicht ist in § 79 BetrVG abschlieĂend geregelt und gilt fĂŒr Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnisse. Sie gilt nie gegenĂŒber Mitgliedern des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates, des Konzernbetriebsrats und allen weiteren, in Satz 4 aufgezĂ€hlten innerbetrieblichen Institutionen. Damit ein Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnis vorliegt, mĂŒssen einige Voraussetzungen erfĂŒllt sein. Ist nur eine der Bedingungen nicht erfĂŒllt, so liegt kein Betriebs- oder GeschĂ€ftsgeheimnis vor â und somit auch keine Geheimhaltungspflicht. Der Gesetzgeber stellt hier hohe Anforderungen, die selten erfĂŒllt sind.
Die geheimzuhaltenden Tatsachen:
- ⊠mĂŒssen wettbewerblich relevant im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen BetĂ€tigung des Unternehmens sein.
- ⊠dĂŒrfen nicht offenkundig sein. Sind sie einem gröĂeren Kreis bekannt oder ist es problemlos möglich, an die Informationen zu gelangen, so sind diese kein Geheimnis, und die Geheimhaltungspflicht ist hinfĂ€llig.
- ⊠mĂŒssen von der*dem Arbeitgeber*in explizit als âgeheimhaltungsbedĂŒrftigâ bezeichnet werden â und nicht etwa nur als âvertraulichâ.
- ⊠mĂŒssen sich durch ein âberechtigtes wirtschaftliches Interesseâ des*der Arbeitgebers*in an der Geheimhaltung auszeichnen. Das ist der Fall, wenn eine Veröffentlichung einen Nachteil oder den Verlust eines Vorteils gegenĂŒber der Konkurrenz zur Folge hĂ€tte.
Von der Pflicht zu Geheimhaltung ist ein gesetzeswidriges Verhalten immer ausgeschlossen. Das bedeutet, dass ArbeitszeitverstöĂe, Steuerhinterziehung, Unterschlagung von SozialversicherungsbeitrĂ€gen etc. der Sache nach keine Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse sein können â auch wenn die*der ein oder andere Arbeitgeber*in das vielleicht gerne so hĂ€tte. Genauso wenig fallen die Folgen von unternehmerischen MaĂnahmen fĂŒr die Belegschaft darunter. Beruft sich ein*e Arbeitgeber*in hier auf die Wahrung von Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnissen, so hat er*sie meist schlichtweg kein Interesse daran, die Belegschaft zu informieren, da diese sich ja wehren könnte.
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Quelle: Fau-fl.org